Fremdfirmenunterweisung oder Fremdfirmeneinweisung
Wer sich zum Einsatz von Fremdpersonal entscheidet, muss im Vorfeld überlegen ob LeiharbeitnehmerInnen oder Fremdfirmen zum Einsatz kommen. Der Unterschied ist groß, denn LeiharbeitnehmerInnen müssen als vollwertige und eigene MitarbeiterInnen auf Zeit behandelt werden, wo hingegen Beschäftige von Fremdfirmen selbstständig ihre Aufträge erfüllen sollen und den Weisungen ihres Arbeitgebers, also des Auftragnehmers (Fremdfirma), unterworfen sind.
Unterwiesen werden müsse beide – denn Auftraggeber und Auftragnehmer haben die Führungsverantwortung für die Sicherheit ihrer jeweiligen Unternehmen.
Was ist eine Fremdfirma?
Es werden Arbeiten von einer externen Firma übernommen, die sonst von Unternehmen oder Institutionen selbst geleistet werden müssten.
Eine gängige Praxis von vielen Unternehmen ist betriebsfremde ArbeitnehmerInnen von Fremdfirmen zu beauftragen. Ist die Arbeit wegen fehlender Fachkenntnis nicht zu leisten oder es fehlt schlicht am verfügbaren Personal, wir eine Fremdfirma beauftragt.
Sogar innerhalb eines großen Konzerns kann ein Mitarbeiter oder eine Mitarbeiterin betriebsfremd sein – das kann rechtliche Gründe haben, aber auch organisatorische oder logistische.
Wer muss Fremdfirmen unterweisen?
Um die Unfallrate bei eigenen und fremden MitarbeiternInnen niedrig zu halten, bzw. um Unfälle oder auch um eine potenziell gegenseitige Gefährdung zu verhindern, bedarf es diverser Schutzmaßnahmen und Prävention. Auftraggebende sind somit in der Pflicht die Mitarbeitenden der Fremdfirma zu unterweisen.
Es wird eine Person für die Koordination bestellt, um das Programm und den Ablauf organisatorisch zu übernehmen. Art, Umfang werden aufeinander abgestimmt.
In welchen Zeitabständen muss die Unterweisung über Gefahren am Arbeitsplatz erfolgen und wer ist dafür zuständig?
Sicherheitstechnische Unterweisungen unterliegen dem Arbeitsschutzgesetz und den Vorschriften- und Regelwerk der DGUV und müssen durch fachkundige Personen durchgeführt und dokumentiert werden. Beginnend mit der Erstunterweisung, die bei Einstellung, bei Veränderungen im Aufgabenbereich und bei Einführung neuer Arbeitsmittel oder Technologien erfolgen müssen, folgen Wiederholungsunterweisungen, die in regelmäßigen Abständen stattfinden müssen. Da der zeitliche Abstand auf betrieblichen Erfordernissen und der Gefährdungsentwicklung beruht, kann keine allgemeingültige Aussage getroffen werden. Aber dennoch gibt es Sondervorschriften, wonach für bestimmte Unterweisungen eine halbjährliche bzw. jährliche Unterweisung stattfinden muss.
Fremdfirmenunterweisung gesetzliche Grundlage
Beschäftigte müssen über Gefahren für Sicherheit und Gesundheit aufgeklärt werden. Hierzu ist der Arbeitgeber gesetzlich verpflichtet.
Das Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG) legt fest, dass für den Arbeitsschutz Auftraggeber und Auftragnehmer gemeinsam verantwortlich sind. Auch muss der Arbeitgeber sicherstellen, dass das bei ihm eingesetztes Personal anderer Arbeitgeber eine angemessene Unterweisung bezüglich Gefahren für Sicherheit und Gesundheit der Auftragsarbeiten erhalten haben.
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